Zum Inhalt springen
GPSR sofort

GPSR und gebrauchte Ware bei eBay

Stand: 3. Oktober 2026

Produktliste hochladen

Festpreis ab 29,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, fertig in etwa 15 Minuten

Die Produktsicherheitsverordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EU) 2023/988). Wer gewerblich gebrauchte Ware verkauft, braucht deshalb dieselben Angaben wie bei Neuware: Hersteller, gegebenenfalls verantwortliche Person, Identifikation und Sicherheitsinformationen (Art. 19).

Wer betroffen ist

Verkäufer GPSR-Angaben nötig?
privat, gelegentlich, eigener Hausrat nein, keine Bereitstellung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 3 Nr. 6)
gewerblich, gebrauchte Markenware ja, Angaben des ursprünglichen Herstellers
gewerblich, wiederaufbereitete Geräte ja, wer wesentlich verändert, kann selbst als Hersteller gelten (Art. 13 Abs. 2 GPSR)
gewerblich, Ware ausdrücklich zur Reparatur nein, wenn sie eindeutig so gekennzeichnet ist (Art. 2 Abs. 3 Satz 2)
Antiquitäten nein, ausgenommen nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. i

Die Grenze zwischen privat und gewerblich zieht die Verordnung nicht selbst. Häufigkeit, Menge, Einkauf zum Weiterverkauf und ein Verkäuferkonto als Händler sprechen für gewerbliches Handeln. Im Zweifel klären Sie das mit Ihrer Kammer oder einem Anwalt.

Antiquitäten und Sammlerstücke

Erwägungsgrund 18 erklärt, was unter die Ausnahme fällt: Kunstgegenstände, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, Sammlerstücke von ausreichender Seltenheit und geschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse und Antiquitäten mit außergewöhnlichem Alter. Zur Einordnung kann Anhang IX der Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EG herangezogen werden. Ein zehn Jahre alter Mixer ist danach keine Antiquität, auch wenn er nicht mehr hergestellt wird.

Bastlerware richtig kennzeichnen

Die Ausnahme für Reparaturware greift nur, wenn das Angebot unmissverständlich sagt, dass das Produkt vor der Benutzung repariert oder aufgearbeitet werden muss. „Gebraucht, leichte Gebrauchsspuren“ reicht dafür nicht, ebenso wenig der Zustand „Gebraucht“ in der Angebotsmaske. Schreiben Sie in Titel und Beschreibung, dass das Gerät defekt ist und so nicht benutzt werden darf. Wer dasselbe Gerät später repariert und als funktionsfähig anbietet, braucht wieder alle Angaben.

Woher die Angaben kommen

Bei gebrauchter Ware sind Typenschild, Etikett, Verpackung und Bedienungsanleitung die erste Quelle. Als Händler müssen Sie sich vor dem Verkauf vergewissern, dass Herstellerangaben, Kennnummer und Anweisungen auf Deutsch vorhanden sind (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 bis 7). Waren dem Produkt ursprünglich Sicherheitshinweise beigelegt, geben Sie diese weiter. Fehlt die Anleitung, kann das ein Grund sein, das Produkt nicht oder nur mit Hinweis anzubieten. Beispiele für Hinweistexte mit Quelle finden Sie unter Warnhinweise je Produktart.

Sitzt der ursprüngliche Hersteller außerhalb der EU, gehört auch die verantwortliche Person ins Angebot. Wer das sein kann, erklärt verantwortliche Person.

Elektrogeräte, Spielzeug und Kindersitze haben eigenes Recht. Gebrauchte Kindersitze bearbeiten wir nicht.

Was wir dabei leisten

Bei gebrauchter Markenware nennen wir in der Übersicht den Hersteller aus Ihrer Datei und markieren, wo Angaben fehlen. Warnhinweise aus unserem Katalog setzen wir nur für Produktarten ein, die der Katalog abdeckt, etwa Kerzenhalter oder Deko. Für Gebrauchtwaren-Händler ist der größte Nutzen meist die Arbeitsliste: welches Angebot hat welche Lücke.

Wenn Sie diese Lücken für viele Angebote auf einmal sehen möchten, laden Sie den eBay-Bericht Ihrer aktiven Angebote hoch und tragen die Hersteller Ihrer Marken ein. Sie bekommen je eBay-Artikelnummer eine Zeile mit Herstellerblock, verantwortlicher Person und, wo der Katalog passt, Sicherheitshinweisen, ab 29 € netto für 25 Artikel.

Mehr zum Hinterlegen der Angaben bei eBay unter GPSR eBay.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Der Hersteller existiert nicht mehr. Was schreibe ich?

Was Sie wissen: den Namen vom Typenschild und, falls bekannt, die letzte Anschrift. Ist kein Hersteller zu ermitteln, sollten Sie das mit einer Fachperson klären. Die Verordnung sieht dafür keine eigene Ausnahme vor.

Ich verkaufe Geräte als defekt für Bastler. Gilt die GPSR dann?

Für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, gilt die Verordnung nicht, wenn sie als solche angeboten und eindeutig so gekennzeichnet sind (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 GPSR). Das muss im Angebot klar stehen.