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Wer ist Hersteller nach der GPSR?

Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, entwickeln oder herstellen lässt oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Viele Online-Händler sind damit Hersteller, ohne selbst etwas zu produzieren, und haben die volle Pflicht mit Warnhinweisen und Risikoanalyse.

Stand: 3. Oktober 2026

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Die Definition

Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 definiert den Hersteller in Art. 3 Nr. 8. Hersteller ist danach jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet (Händlerbund). Art. 13 ergänzt: Wer ein Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder es wesentlich verändert, hat die Pflichten eines Herstellers.

Für Online-Händler heißt das: Ob Sie in einer Werkstatt stehen, ist egal. Es zählt, wessen Name auf dem Produkt steht.

Typische Fälle

Sie verkaufen Hersteller ist Was das für Sie heißt
Selbst gemachte Kerzen, Schmuck, Taschen Sie Herstellerblock, Warnhinweise, Risikoanalyse, Kennzeichnung
Ware vom Lieferanten unter Ihrer Marke (Private Label) Sie wie oben, auch wenn der Lieferant in China sitzt
Print-on-Demand-Produkte unter Ihrem Shopnamen in der Regel Sie siehe Print on Demand
Markenware eines EU-Herstellers der Markeninhaber Angaben übernehmen, Vollständigkeit prüfen (Art. 12)
Ware eines Herstellers außerhalb der EU ohne eigene Marke der ausländische Hersteller Sie sind Einführer, verantwortliche Person nötig, siehe Importeur
Gebrauchte Markenware der ursprüngliche Hersteller Angaben vom Produkt übernehmen, siehe Gebrauchtware

Was Hersteller tun müssen

Art. 9 GPSR fasst die Herstellerpflichten zusammen. Die wichtigsten für kleine Händler:

  • Sichere Produkte in Verkehr bringen und vorher eine interne Risikoanalyse durchführen (Art. 9 Abs. 1 und 2).
  • Technische Unterlagen erstellen, aktuell halten und zehn Jahre bereithalten (Art. 9 Abs. 3).
  • Kennnummer wie Typen-, Chargen- oder Seriennummer am Produkt anbringen (Art. 9 Abs. 5).
  • Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage angeben (Art. 9 Abs. 6).
  • Anleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch beilegen, soweit das Produkt sie braucht (Art. 9 Abs. 7, § 6 Nr. 1 ProdSG).
  • Unfälle mit dem Produkt unverzüglich über das Safety Business Gateway melden (Art. 20).

Im Online-Angebot kommen die vier Angaben aus Art. 19 dazu, siehe Pflichtangaben.

Die Angabe im Herstellerblock

Im Angebot steht der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Marke, dazu Postanschrift und E-Mail-Adresse. So steht es in der deutschen Fassung von Art. 19 Buchst. a, eine Website allein genügt danach nicht. Bei einer Marke, die nicht Ihr Firmenname ist, schreiben Sie am besten beides, damit Käufer und Behörden Sie finden:

Hersteller: Lichtwerk Manufaktur Anna Beispiel, Marke Lichtwerk, Am Kerzenhof 3, 31832 Springe, Deutschland, info [at] lichtwerk-beispiel [punkt] de

Name und Anschrift sind erfunden. Ein Postfach allein reicht nicht, die Verordnung verlangt eine Postanschrift, unter der Sie erreichbar sind.

Wenn mehrere Hersteller in Ihrer Liste stehen

Viele Shops mischen eigene Produkte und Zukaufware. Dann braucht jedes Angebot den Herstellerblock des richtigen Herstellers. In unserem Formular tragen Sie Ihre eigenen Angaben ein und darunter die weiteren Hersteller mit der Kennung, die in Ihrer Datei in der Spalte Hersteller, Vendor oder Marke steht. Die Software ordnet jedes Produkt dem passenden Hersteller zu. Fehlt für eine Marke die Anschrift, steht das Produkt mit Grund auf „bitte prüfen“, und es landet kein unvollständiger Block in Ihrer Import-Datei.

Wenn Sie als Hersteller für Ihre ganze Liste Herstellerblock, Warnhinweise und Risikoanalyse brauchen: Produktliste hochladen. Ab 29 € netto für 25 Produkte, meist in wenigen Minuten fertig.

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Häufige Fragen

Ich lasse in China fertigen und verkaufe unter meiner Marke. Wer ist Hersteller?

Sie. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, gilt als Hersteller (Art. 3 Nr. 8 GPSR). Ihre Angaben gehören in den Herstellerblock, und Sie erarbeiten Warnhinweise und Risikoanalyse. Sitzt Ihr Unternehmen in der EU, brauchen Sie keine zusätzliche verantwortliche Person.

Der Hersteller existiert nicht mehr. Was schreibe ich ins Angebot?

Die Verordnung sieht dafür keine Ausnahme vor. Geben Sie an, was auf Produkt, Typenschild oder Verpackung steht. Bei gewerblich verkaufter Gebrauchtware, deren Hersteller nicht mehr zu ermitteln ist, sollten Sie das mit Ihrer IHK oder einer Anwältin klären, bevor Sie anbieten.

Bin ich Hersteller, wenn ich ein Produkt verändere?

Wer ein Produkt so wesentlich verändert, dass sich die Sicherheit ändern kann, übernimmt für die betroffenen Teile die Pflichten eines Herstellers (Art. 13 GPSR). Ob eine Änderung wesentlich ist, hängt davon ab, ob sie neue Gefahren schafft oder bestehende erhöht. Im Zweifel klären Sie das vor dem Verkauf.