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GPSR: die verantwortliche Person in der EU

Jedes Produkt braucht einen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU, der dafür einsteht. Sitzt der Hersteller in der EU, ist er das selbst. Sitzt er außerhalb, muss eine verantwortliche Person benannt sein und im Angebot wie am Produkt stehen.

Stand: 3. Oktober 2026

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Wann Sie eine verantwortliche Person brauchen

Art. 16 Abs. 1 der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 ist eindeutig: Ein Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, wenn es keinen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der dafür verantwortlich ist. Sitzt der Hersteller in der EU, erfüllt er das selbst. Sitzt er in China, der Türkei, den USA, Großbritannien oder der Schweiz, braucht es eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU. Ihr Name, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse gehören dann in jedes Online-Angebot (Art. 19 Buchst. b).

Typische Fälle:

  • Sie verkaufen Ware eines chinesischen Herstellers ohne eigene Marke. Als Einführer mit Sitz in der EU sind Sie die verantwortliche Person, siehe Import aus Drittländern.
  • Sie sind ein Händler aus Großbritannien oder der Schweiz und verkaufen über Etsy oder eBay in die EU. Dann brauchen Sie einen Bevollmächtigten oder Dienstleister in der EU.
  • Sie verkaufen Print-on-Demand-Produkte eines Druckdienstes außerhalb der EU unter eigenem Namen. Dann sind Sie Hersteller, und wenn Sie selbst außerhalb der EU sitzen, braucht es jemanden in der EU, siehe Print on Demand.

Wer verantwortliche Person sein kann

Art. 16 Abs. 1 GPSR verweist auf Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. In Frage kommen danach, jeweils mit Sitz in der EU:

  1. der Hersteller,
  2. der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt,
  3. ein Bevollmächtigter, den der Hersteller schriftlich beauftragt hat,
  4. ein Fulfilment-Dienstleister, wenn keiner der anderen in der EU sitzt.

So stellen es auch eBay im Verkäuferportal und Etsy in seiner Hilfe dar.

Was sie tun muss

Die verantwortliche Person ist mehr als eine Briefkastenanschrift. Sie hält die Unterlagen des Herstellers für die Behörden bereit, arbeitet mit der Marktüberwachung zusammen und wirkt an Korrekturmaßnahmen mit (Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EU) 2019/1020). Die GPSR verlangt zusätzlich, dass sie regelmäßig prüft, ob das Produkt den technischen Unterlagen entspricht und ob Kennnummer, Herstellerangaben und Sicherheitsinformationen am Produkt vorhanden sind (Art. 16 Abs. 2). Von einem Unfall mit dem Produkt muss sie dafür sorgen, dass er gemeldet wird (Art. 20 Abs. 4).

Wie die Angabe aussieht

Verantwortliche Person in der EU: Beispiel Import GmbH, Hafenstraße 12, 28217 Bremen, gpsr [at] beispiel-import [punkt] example

Firma und Anschrift sind erfunden. Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse gehören dazu, im Angebot (Art. 19 Buchst. b GPSR) und auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage (Art. 16 Abs. 3 GPSR). Auf Etsy und eBay legen Sie die verantwortliche Person einmal an und ordnen sie den Angeboten zu.

In unserem Formular

Geben Sie beim Hersteller das Land an. Liegt es außerhalb der EU, tragen Sie die verantwortliche Person mit Anschrift und E-Mail-Adresse ein. Fehlt sie oder fehlt die E-Mail-Adresse, erstellen wir für diese Produkte keinen Herstellerblock. Sie stehen in der Übersicht mit dem Grund auf „bitte prüfen“. So landet kein unvollständiger Block in Ihrem Shop. Verkaufen Sie Produkte mehrerer Hersteller, tragen Sie für jeden die Angaben ein, auch die verantwortliche Person.

Wenn Ihre Liste Produkte mehrerer Hersteller aus verschiedenen Ländern enthält und Sie nicht jedes Angebot einzeln durchgehen möchten: Produktliste hochladen. Die Übersicht zeigt je Produkt Herstellerblock und verantwortliche Person, und die Etiketten aus dem Zusatzpaket tragen beides gleich mit, für die Angabe am Produkt nach Art. 16 Abs. 3.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Ich sitze in Deutschland und stelle selbst her. Brauche ich eine verantwortliche Person?

Nein. Als Hersteller mit Sitz in der EU sind Sie selbst der verantwortliche Wirtschaftsakteur. Die zusätzliche Angabe nach Art. 19 Buchst. b ist nur nötig, wenn der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen ist.

Kann der Marktplatz die verantwortliche Person sein?

Nein. Art. 16 GPSR verweist auf Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Dort sind Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister genannt, Anbieter von Online-Marktplätzen nicht.

Was kostet eine verantwortliche Person als Dienstleistung?

Anbieter, die diese Rolle übernehmen, verlangen nach einer Übersicht von gpsr-doku.de grob 180 bis 500 € im Jahr, Angebote mit Prüfung der Unterlagen auch mehr. Achten Sie darauf, dass der Anbieter die Aufgaben aus Art. 16 wirklich übernimmt. Eine bloße Anschrift erfüllt sie nicht.