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GPSR-Pflichtangaben im Online-Angebot

Jedes Online-Angebot an Verbraucher in der EU braucht seit dem 13.12.2024 vier Angaben: Hersteller, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person, Angaben zur Identifikation und Warnhinweise. Der Check unten zeigt, was davon Sie selbst erarbeiten müssen.

Stand: 3. Oktober 2026

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Die vier Pflichtangaben

Artikel 19 der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 zählt auf, was ein Angebot im Fernabsatz mindestens enthalten muss. Die Angaben müssen „eindeutig und gut sichtbar“ sein, also im Angebot selbst stehen und nicht hinter mehreren Klicks.

Buchstabe Angabe Beispiel
a Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers, Postanschrift und E-Mail-Adresse Lichtwerk Manufaktur Anna Beispiel, Am Kerzenhof 3, 31832 Springe, info [at] lichtwerk-beispiel [punkt] de
b wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU Beispiel Import GmbH, Hafenstraße 12, 28217 Bremen, gpsr [at] beispiel-import [punkt] example
c Angaben zur Identifikation: Abbildung, Produktart und sonstige Kennung Foto, „Duftkerze im Glas“, Artikelnummer KRZ-LAV-180
d Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in der Sprache des Landes Brennende Kerzen nie unbeaufsichtigt lassen.

Namen und Anschriften im Beispiel sind erfunden. In Deutschland müssen die Warnhinweise auf Deutsch sein, das schreibt § 6 Nr. 3 des Produktsicherheitsgesetzes vor (gesetze-im-internet.de).

Welche Angaben brauchen Sie?

Der Check fragt nach Ihrer Rolle, Ihrer Plattform und Ihrem Sortiment und zeigt, welche Angaben ins Angebot gehören und was Sie zusätzlich erledigen müssen.

Wer die Angaben liefern muss

Die Pflicht aus Art. 19 trifft jeden Wirtschaftsakteur, der online anbietet. Woher die Angaben kommen, hängt von Ihrer Rolle ab.

Sie stellen selbst her. Dann sind Sie Hersteller. Herstellerangaben sind Ihre eigenen, die Warnhinweise erarbeiten Sie selbst, und vorher steht eine interne Risikoanalyse (Art. 9 Abs. 2). Das betrifft Handmade-Verkäufer genauso wie Manufakturen. Mehr dazu unter Handmade.

Sie verkaufen unter eigener Marke. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, gilt als Hersteller, auch wenn ein Lieferant es fertigt (Art. 3 Nr. 8 und Art. 13). Das trifft viele Amazon-Verkäufer mit Eigenmarke. Die Einzelheiten stehen unter wer Hersteller ist.

Sie führen ein, ohne eigene Marke. Als Einführer prüfen Sie, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, und bringen Ihre Angaben auf Produkt oder Verpackung an (Art. 11). Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, braucht das Angebot eine verantwortliche Person.

Sie verkaufen Ware anderer Hersteller aus der EU. Dann übernehmen Sie deren Angaben von Verpackung, Etikett oder Anleitung und prüfen vor dem Verkauf, ob sie vollständig und auf Deutsch sind (Art. 12). Eigene Warnhinweise müssen Sie nicht schreiben.

Wo die Angaben stehen müssen

Die Angaben gehören in jedes einzelne Angebot. Bei Etsy gibt es dafür seit 2025 einen Bereich Produktsicherheit im Angebotsformular, bei eBay Felder für Hersteller, verantwortliche Person und Sicherheitsinformationen, bei Amazon den Bereich „Compliance-Informationen übermitteln“ in Seller Central. Im eigenen Shop stehen sie auf der Produktseite, am besten in einem eigenen Block unter der Beschreibung. Anleitungen je Plattform finden Sie unter Etsy, eBay und Shopify.

Wichtig ist, was der Käufer sieht. Das Landgericht Hechingen hat am 23.04.2026 entschieden, dass ein Händler für fehlende Herstellerangaben in seinem Amazon-Angebot haftet, auch wenn die Daten im Händlerkonto hinterlegt waren und ein Darstellungsfehler der Plattform behauptet wurde (Az. 5 O 37/25 KfH, berichtet von versandhandelsrecht.de). Sehen Sie deshalb nach dem Eintragen in der Vorschau nach, ob alles erscheint.

Was die vier Angaben bei vielen Produkten bedeuten

Bei zehn Produkten schreiben Sie die Angaben an einem Nachmittag. Bei 100 Angeboten wird es eine Fleißarbeit, bei der Fehler passieren: eine alte Anschrift im Block, ein vergessener Hinweis bei einer Kerze im Glas, unterschiedliche Formulierungen für dasselbe Risiko. Wenn Sie das nicht von Hand machen möchten, laden Sie Ihre Produktliste hoch. Sie bekommen für jedes Produkt Herstellerblock und Warnhinweise aus belegten Bausteinen, als Import-Datei oder Textblock, meist nach wenigen Minuten und garantiert innerhalb von 60 Minuten.

Was neben den Angaben im Angebot noch zu tun ist, von der Risikoanalyse bis zum Etikett, steht in der Checkliste.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Reicht es, die Herstellerangaben ins Impressum zu schreiben?

Nein. Art. 19 verlangt die Angaben eindeutig und gut sichtbar im jeweiligen Angebot. Ein allgemeiner Hinweis im Impressum oder in den AGB genügt dafür nach überwiegender Auffassung nicht, und das Landgericht Hechingen hat einen Händler verurteilt, weil die Angaben im Angebot fehlten.

Muss eine E-Mail-Adresse dabei sein?

Ja. Die deutsche Fassung von Art. 19 Buchst. a verlangt die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann. Eine Website oder eine Telefonnummer allein reicht danach nicht, Sie können sie aber zusätzlich angeben.

Gilt das auch für Verkäufe an Unternehmen?

Die GPSR betrifft Produkte für Verbraucher. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft und das im Shop sicherstellt, ist von Art. 19 in der Regel nicht betroffen. Sobald auch Privatleute kaufen können, gilt die Pflicht.