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GPSR für Einführer: Ware aus Drittländern verkaufen

Wer Ware von einem Hersteller außerhalb der EU einkauft und in der EU verkauft, ist Einführer. Sie prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, bringen Ihre eigenen Angaben auf das Produkt und sind meist zugleich die verantwortliche Person in der EU. Mit eigener Marke sind Sie sogar Hersteller.

Stand: 3. Oktober 2026

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Festpreis ab 29,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, fertig in etwa 15 Minuten

Einführer oder Hersteller

Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 unterscheidet nach dem Namen auf dem Produkt. Steht dort der Name des ausländischen Herstellers, sind Sie Einführer und haben die Pflichten aus Art. 11. Steht dort Ihr Name oder Ihre Marke, sind Sie Hersteller mit allen Pflichten aus Art. 9, auch wenn eine Fabrik in Shenzhen fertigt (Art. 3 Nr. 8 und Art. 13 Abs. 1). Diese Unterscheidung entscheidet über den Aufwand, siehe auch wer Hersteller ist.

Die Pflichten als Einführer

Pflicht Grundlage
Vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass das Produkt sicher ist und der Hersteller Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennnummer und Herstellerangaben erledigt hat Art. 11 Abs. 1
Bei Zweifeln nicht verkaufen, bis der Mangel behoben ist Art. 11 Abs. 2
Eigenen Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse auf das Produkt, sonst auf Verpackung oder Begleitunterlage Art. 11 Abs. 3
Anleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch beilegen Art. 11 Abs. 4, § 6 Nr. 2 ProdSG
Kopie der technischen Unterlagen zehn Jahre bereithalten Art. 11 Abs. 6
Bei gefährlichen Produkten Hersteller informieren, Korrekturmaßnahmen sicherstellen, Behörden über das Safety Business Gateway unterrichten Art. 11 Abs. 8

Unterlässt ein Einführer nötige Korrekturmaßnahmen, droht ein Bußgeld bis 100.000 € (§ 28 Abs. 2 Nr. 19 und Abs. 3 ProdSG). Für fehlende Angaben im Angebot sind es bis 10.000 €, siehe Bußgeld.

Verantwortliche Person in der EU

Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU dafür verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 1). Sitzt der Hersteller außerhalb, sind Sie als Einführer mit Sitz in der EU diese Stelle. Im Online-Angebot stehen dann beide: der Hersteller mit seiner Anschrift und Sie als verantwortliche Person (Art. 19 Buchst. a und b). Ein Beispiel:

Hersteller: Ningbo Craft Co., Ltd., No. 88 Jiangnan Road, 315000 Ningbo, China, sales [at] ningbo-craft [punkt] example

Verantwortliche Person in der EU: Beispiel Import GmbH, Hafenstraße 12, 28217 Bremen, Deutschland, gpsr [at] beispiel-import [punkt] example

Beide Firmen sind erfunden. Wer verantwortliche Person sein kann, steht unter verantwortliche Person.

Was Sie vom Lieferanten brauchen

Bevor die erste Lieferung kommt, sollten Sie diese Unterlagen in der Hand haben:

  1. Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers, wie sie auf dem Produkt stehen.
  2. Die Kennung des Produkts: Typen-, Chargen- oder Seriennummer.
  3. Die interne Risikoanalyse und technischen Unterlagen des Herstellers, auf Englisch reicht für die Prüfung, für die Behörde kann eine Übersetzung nötig werden.
  4. Anleitung und Sicherheitshinweise, die Sie ins Deutsche übersetzen lassen.
  5. Bei Produkten mit Fachrecht: Prüfberichte und EU-Erklärungen, etwa für Elektrogeräte oder Spielzeug.

Fehlen Teile davon, ist das ein Grund, nicht zu verkaufen. Art. 11 Abs. 2 verbietet das Inverkehrbringen, solange Sie Grund zur Annahme haben, dass der Hersteller seine Pflichten nicht erfüllt hat.

Viele Importartikel auf einmal

Importhändler haben oft Hunderte Artikel von wenigen Lieferanten. In unserem Formular tragen Sie jeden Hersteller einmal ein, mit Anschrift, E-Mail und verantwortlicher Person, und ordnen ihn über die Spalte Hersteller oder Marke Ihrer Datei zu. Die Software setzt für jeden Artikel den richtigen Block, markiert Artikel ohne vollständige Angaben und ergänzt Warnhinweise aus belegten Bausteinen, wo der Katalog die Produktart abdeckt. Elektrogeräte und Spielzeug, die beim Import häufig sind, bekommen den Herstellerblock und eine Liste der weiteren Pflichten. Produktliste hochladen, ab 29 € netto für 25 Artikel.

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Häufige Fragen

Ich kaufe auf Alibaba ein und verkaufe ohne eigene Marke. Was bin ich?

Einführer, wenn Sie die Ware als Erster in der EU in Verkehr bringen. Sie prüfen vor dem Verkauf, ob der Hersteller Risikoanalyse, Kennnummer und Herstellerangaben erledigt hat (Art. 11 Abs. 1 GPSR), und geben Ihre eigenen Angaben auf Produkt oder Verpackung an (Art. 11 Abs. 3).

Und wenn ich ein Logo aufdrucken lasse?

Dann verkaufen Sie unter eigener Marke und gelten als Hersteller (Art. 3 Nr. 8 und Art. 13 Abs. 1 GPSR). Sie haben alle Herstellerpflichten, auch wenn die Fabrik in China sitzt: Risikoanalyse, technische Unterlagen, Warnhinweise, Kennzeichnung.

Wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren?

Einführer halten eine Kopie der technischen Unterlagen des Herstellers zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen für die Behörden bereit (Art. 11 Abs. 6 GPSR). Lassen Sie sich die Unterlagen deshalb vor der ersten Bestellung geben.