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GPSR sofort

Abmahnung wegen fehlender GPSR-Angaben

Fehlende Herstellerangaben nach der Produktsicherheitsverordnung werden abgemahnt, und Gerichte geben den Abmahnern recht. Hier steht, was dokumentiert ist, was eine Abmahnung kostet und wie Sie Ihre Angebote vorher in Ordnung bringen.

Stand: 3. Oktober 2026

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Was dokumentiert ist

Seit die Produktsicherheitsverordnung am 13.12.2024 gilt, berichten Händlerverbände und Kanzleien über Abmahnungen wegen fehlender Angaben. Zwei Fälle sind gut belegt.

Abmahnung gegen einen eBay-Händler. Der Händlerbund schildert am 07.01.2026 eine Abmahnung gegen einen Händler, der 3D-gedrucktes Zubehör für Klemmbausteine verkaufte. Auf dem Produkt stand nur eine E-Mail-Adresse, die vorgeschriebene Postanschrift fehlte. Die Anwaltskosten der Gegenseite lagen bei 1.216,60 € (Onlinehändler News).

Urteil des Landgerichts Hechingen. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen einen Amazon-Händler, in dessen Angeboten Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers fehlten. Das Gericht gab dem Verband recht (Urteil vom 23.04.2026, 5 O 37/25 KfH). Den Einwand, die Plattform habe die hinterlegten Daten falsch dargestellt, ließ es nicht gelten. Maßgeblich sei, was der Verbraucher im Angebot tatsächlich sieht (versandhandelsrecht.de, IT-Recht Kanzlei).

Warum abgemahnt werden kann

Die Produktsicherheitsverordnung selbst sieht keine Abmahnung vor. Den Weg öffnet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Wer gegen eine Vorschrift verstößt, die das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher regelt, handelt unlauter (§ 3a UWG). Art. 19 GPSR ist so eine Vorschrift. Dazu kommt, dass fehlende Pflichtangaben als Vorenthalten wesentlicher Informationen gelten können (§§ 5a, 5b UWG). Mitbewerber und Wettbewerbsverbände können deshalb Unterlassung verlangen und ihre Anwaltskosten ersetzt bekommen.

Neben der Abmahnung kann die Marktüberwachung ein Bußgeld verhängen. Fehlende Angaben nach Art. 19 sind eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 € (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 und Abs. 3 ProdSG). Mehr dazu unter Bußgeld nach dem ProdSG.

Was typischerweise beanstandet wird

Beanstandung Was richtig wäre
Herstellerangaben fehlen im Angebot Name oder Marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse im Angebot selbst (Art. 19 Buchst. a)
Nur E-Mail, keine Postanschrift Postanschrift ist Pflicht, eine E-Mail allein reicht nicht
Angaben nur im Impressum oder in den AGB Angaben in jedem einzelnen Angebot
Hersteller außerhalb der EU, keine verantwortliche Person verantwortliche Person mit Sitz in der EU nennen (Art. 19 Buchst. b)
Warnhinweise fehlen oder nur auf Englisch Warnhinweise auf Deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG)
Angaben auf dem Produkt fehlen Name, Anschrift und Kontakt auf Produkt, Verpackung oder Beipackzettel (Art. 9 Abs. 6)

So sichern Sie Ihre Angebote ab

  1. Alle Angebote durchgehen, auch alte und pausierte. Eine Abmahnung richtet sich gegen das Angebot, das online ist.
  2. Einheitlichen Herstellerblock verwenden. Eine Anschrift, eine E-Mail, überall gleich geschrieben.
  3. Warnhinweise je Produktart festlegen und in jedes passende Angebot übernehmen. Beispiele mit Quelle stehen unter Warnhinweise Beispiele.
  4. In der Vorschau prüfen, ob die Angaben dem Käufer wirklich angezeigt werden. Das Urteil aus Hechingen zeigt, dass ein Eintrag im Händlerkonto nicht reicht.
  5. Produkt und Verpackung kennzeichnen. Der Fall vom Januar 2026 betraf die Angaben auf dem Produkt. Wie das mit Etiketten geht, steht unter Kennzeichnung am Produkt.

Der aufwendigste Teil ist Schritt 3 bei vielen Produkten. Wenn Sie die Hinweise nicht für jedes Angebot selbst zusammenstellen möchten: Produktliste hochladen. Sie bekommen für jedes Produkt Herstellerblock und Warnhinweise aus belegten Bausteinen, auf Wunsch mit Etiketten fürs Produkt. Wir garantieren, dass jeder Satz aus unserem Katalog stammt und jedes als fertig markierte Produkt einen vollständigen Herstellerblock hat.

Was wir nicht können

Wir prüfen keine Abmahnung und geben keine Rechtsberatung. Haben Sie bereits eine Abmahnung bekommen, wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Wettbewerbsrecht oder an Ihren Händlerverband. Unsere Dateien helfen Ihnen danach, die Angebote schnell und einheitlich zu vervollständigen.

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Häufige Fragen

Darf ein Mitbewerber wegen fehlender GPSR-Angaben abmahnen?

Ja, nach überwiegender Auffassung. Art. 19 GPSR gilt als Marktverhaltensregel, ein Verstoß ist damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG. Fehlende Pflichtangaben können außerdem als Vorenthalten wesentlicher Informationen nach §§ 5a, 5b UWG gelten.

Was kostet eine GPSR-Abmahnung?

Das hängt vom Streitwert ab. Der Händlerbund hat im Januar 2026 einen Fall eines eBay-Händlers dokumentiert, in dem die Anwaltskosten 1.216,60 € betrugen. Dazu kommt das Risiko einer Vertragsstrafe, wenn nach einer Unterlassungserklärung erneut ein Fehler auftaucht.

Ich habe eine Abmahnung bekommen. Was soll ich tun?

Fristen notieren, nichts ungeprüft unterschreiben und die Abmahnung von einer Anwältin oder einem Anwalt für Wettbewerbsrecht prüfen lassen, oft ist die vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit gefasst. Unabhängig davon sollten Sie die beanstandeten Angebote sofort vervollständigen.