Zwei Regelwerke für ein Stück
Eine Tasse aus Ihrer Werkstatt ist ein Produkt im Sinne der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988. Sie brauchen also Herstellerangaben, Kennung und Sicherheitsinformationen im Angebot und am Produkt (Art. 9 und Art. 19). Weil aus der Tasse getrunken wird, gilt außerdem die Rahmenverordnung für Materialien mit Lebensmittelkontakt (EG) 1935/2004, für Keramik ergänzt durch die Richtlinie 84/500/EWG. Die GPSR deckt nur ab, was dieses Fachrecht nicht regelt (Art. 2 Abs. 1 GPSR).
| Pflicht | Grundlage |
|---|---|
| Herstellerangaben, Kennung, Sicherheitsinformationen im Angebot | Art. 19 GPSR |
| Herstellerangaben und Kennung am Produkt, sonst Verpackung oder Beipackzettel | Art. 9 Abs. 5 und 6 GPSR |
| Hinweis „für Lebensmittelkontakt“ oder Glas-Gabel-Symbol, Hinweise zur sicheren Verwendung | Verordnung (EG) 1935/2004 Art. 15 |
| Schriftliche Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften, bei Keramik mit Prüfnachweisen zu Blei und Cadmium | Verordnung (EG) 1935/2004 Art. 16, Richtlinie 84/500/EWG |
| Interne Risikoanalyse | Art. 9 Abs. 2 GPSR |
Die Hinweise aus unserem Katalog
Für Geschirr und Küchenartikel mit Lebensmittelkontakt aus Keramik, Glas und Holz enthält unser Bausteinkatalog vier Hinweise. Sie stützen sich auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) 1935/2004, die Hinweise für eine sichere und sachgemäße Verwendung verlangt:
- Vor dem ersten Gebrauch mit heißem Wasser und Spülmittel reinigen.
- Geschirr mit Rissen oder Abplatzungen nicht mehr verwenden.
- Starke Temperaturwechsel vermeiden. Heißes Geschirr nicht auf kalte oder nasse Flächen stellen. (nicht bei Holz)
- Holz nicht in der Spülmaschine reinigen und nicht im Wasser liegen lassen. (nur bei Holz und Bambus)
Dazu kommt in der Übersicht der Hinweis auf die weiteren Pflichten zum Lebensmittelkontakt. Angaben zu Spülmaschine, Mikrowelle oder Backofen setzen wir nie ein, weil nur Sie wissen, ob Ihre Glasur das aushält. Alle Hinweise mit Quelle stehen unter Warnhinweise Beispiele.
Glasur und Nachweise
Der aufwendigste Teil bei Keramik für Lebensmittel ist der Nachweis zur Glasur. Viele Glasurhersteller geben an, ob eine Glasur für Lebensmittelkontakt geeignet ist, und unter welchen Brennbedingungen. Das ist ein guter Anfang, ersetzt aber keine Prüfung Ihres fertigen Stücks, denn Brand, Schichtdicke und Ton beeinflussen das Ergebnis. Wer regelmäßig Geschirr verkauft, lässt einzelne Stücke in einem Labor auf die Abgabe von Blei und Cadmium prüfen und legt den Bericht zu den technischen Unterlagen. Diese bewahren Sie zehn Jahre auf (Art. 9 Abs. 3 GPSR). In die Risikoanalyse gehört ein Verweis darauf.
Deko oder Gebrauchsgeschirr
Die Grenze zieht der Verwendungszweck, wie ihn ein Käufer vernünftigerweise erwarten kann. Eine Schale, die wie eine Müslischale aussieht, wird auch so benutzt, selbst wenn Sie sie als Deko verkaufen. Steht Deko-Keramik im Angebot, schreiben Sie deutlich, dass sie nicht für Lebensmittel bestimmt ist. In unserem Formular fragen wir dafür, ob Produkte mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Antworten Sie „weiß nicht“, markieren wir betroffene Produkte zum Prüfen, statt etwas anzunehmen.
Viele Stücke, eine Liste
Töpfereien haben oft Dutzende Formen in mehreren Glasuren. Für jedes Angebot dieselben vier Hinweise sauber zu setzen und Deko von Geschirr zu trennen, ist mühsam. Wenn Sie das abgeben möchten, laden Sie Ihre Produktliste hoch. Sie bekommen je Produkt die passenden Hinweise aus dem Katalog, je Produktgruppe eine vorbefüllte Risikoanalyse mit rot markierten Feldern für Ihre Nachweise und in der Unterlage „weitere Pflichten“ die Liste der Produkte mit Lebensmittelkontakt. Ab 29 € netto für 25 Produkte, meist in wenigen Minuten.
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Häufige Fragen
Darf ich „spülmaschinenfest“ schreiben?
Nur, wenn Sie es belegen können, etwa durch eigene Tests oder Angaben Ihres Glasurlieferanten. Solche Eigenschaften sind Produktversprechen. Wir setzen sie in unseren Texten nie automatisch ein.
Gilt das auch für Deko-Keramik?
Für Deko ohne Lebensmittelkontakt gilt nur die GPSR. Weisen Sie dann klar darauf hin, dass das Stück nicht für Lebensmittel gedacht ist, wenn es so aussieht, als könnte man daraus trinken oder essen. Für Vasen und Übertöpfe genügen meist die allgemeinen Hinweise.
Was ist die Erklärung nach Art. 16?
Für Keramik, Kunststoff und einige andere Materialien mit Lebensmittelkontakt verlangt Art. 16 der Verordnung (EG) 1935/2004 eine schriftliche Erklärung, dass das Material den Vorschriften entspricht. Bei Keramik betrifft das vor allem die Abgabe von Blei und Cadmium nach der Richtlinie 84/500/EWG. Grundlage sind meist Prüfberichte eines Labors.