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GPSR für 3D-gedruckte Produkte

Wer 3D-gedruckte Teile verkauft, ist Hersteller im Sinne der GPSR, auch bei kleinen Stückzahlen. Herstellerangaben im Angebot und am Produkt, Warnhinweise und eine Risikoanalyse sind Pflicht. Ein dokumentierter Abmahnfall vom Januar 2026 betraf genau einen solchen Händler.

Stand: 3. Oktober 2026

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Festpreis ab 29,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, fertig in etwa 15 Minuten

Der Abmahnfall vom Januar 2026

Der Händlerbund schilderte am 07.01.2026 eine Abmahnung gegen einen eBay-Händler, der 3D-gedrucktes Zubehör für Klemmbausteine verkaufte. Auf dem Produkt stand nur eine E-Mail-Adresse, die vorgeschriebene Postanschrift des Herstellers fehlte. Die Anwaltskosten der Gegenseite betrugen 1.216,60 € (Onlinehändler News). Der Fall zeigt zweierlei: Abgemahnt wird auch bei kleinen Händlern, und neben dem Online-Angebot zählen die Angaben am Produkt selbst (Art. 9 Abs. 6 GPSR).

Warum Sie Hersteller sind

Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt und unter eigenem Namen vermarktet (Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2023/988). Beim 3D-Druck sind Sie das ganz direkt: Sie wählen Modell, Material und Einstellungen. Druckt jemand nach Ihrer Datei, ändert sich daran nichts, solange Sie das fertige Teil verkaufen. Verkaufen Sie nur die Datei als Download, ist das kein körperliches Produkt, siehe GPSR-Ausnahmen.

Was Sie für jedes gedruckte Teil brauchen

Pflicht Was das beim 3D-Druck heißt Grundlage
Herstellerangaben im Angebot Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse Art. 19 Buchst. a
Angaben am Produkt Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse am Teil, sonst auf Verpackung oder Beipackzettel Art. 9 Abs. 6
Kennung Artikel- oder Chargennummer, etwa mit Druckdatum Art. 9 Abs. 5
Warnhinweise auf Deutsch Kleinteile, scharfe Kanten, Temperatur, nicht für Lebensmittel Art. 19 Buchst. d, § 6 ProdSG
Risikoanalyse Bruch, Splitter, Verschlucken, Erwärmung, Fehlgebrauch Art. 9 Abs. 2

Gedruckte Teile sind oft klein. Die Verordnung erlaubt dann die Angaben auf Verpackung oder Beipackzettel, wenn sie auf dem Teil wegen Größe oder Art nicht möglich sind. Wie das mit Etiketten geht, steht unter Kennzeichnung am Produkt.

Welche Hinweise passen

Unser Bausteinkatalog ordnet gedruckte Teile meist der Gruppe Deko und Wohnaccessoires zu. Passende Hinweise sind dort unter anderem:

  • Enthält kleine Teile, die verschluckt werden können. Von Kindern unter 3 Jahren fernhalten.
  • Kanten und Spitzen können scharf sein. Vorsichtig anfassen.
  • Kein Spielzeug. Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

Der letzte Satz ist mit Vorsicht zu nutzen: Ein Produkt, das erkennbar zum Spielen gedacht ist, wird durch den Hinweis nicht zum Nicht-Spielzeug. Für Spielzeug gilt eigenes Recht, dafür erstellen wir nur den Herstellerblock. Alle Bausteine mit Quelle stehen unter Warnhinweise Beispiele.

In Ordnung bringen, bevor jemand abmahnt

Im Fall aus dem Januar fehlte die Postanschrift auf dem Produkt. Ein Etikett mit vollständigen Herstellerangaben schließt genau diese Lücke. Wenn Sie viele Druckteile anbieten: Produktliste hochladen und für jedes Teil Herstellerblock und Hinweise aus belegten Bausteinen bekommen. Mit dem Zusatz Etiketten und Beipackzettel für 9 € netto liegt für jedes Produkt ein Bogen mit Herstellerangaben und Artikelnummer bei, druckfertig für 70 x 37 mm. Für Teile, die Spielzeug sein könnten, nennen wir das zusätzliche Recht.

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Häufige Fragen

Ich drucke nur auf Bestellung. Gilt das trotzdem?

Ja. Auch ein Produkt, das erst nach der Bestellung entsteht, wird in Verkehr gebracht, wenn Sie es gewerblich verkaufen. Die Angaben im Angebot müssen schon vor der Bestellung sichtbar sein (Art. 19 GPSR).

Was ist mit Teilen, die wie Spielzeug aussehen?

Figuren, Fahrzeuge oder Zubehör für Spielzeug können selbst als Spielzeug gelten, wenn sie zum Spielen für Kinder unter 14 Jahren bestimmt sind. Dann gilt die Spielzeugrichtlinie mit CE-Kennzeichnung. Ein Hinweis „kein Spielzeug“ ändert daran nichts, wenn das Produkt erkennbar zum Spielen gedacht ist.

Brauche ich Hinweise zum Material?

Wenn das Material die Sicherheit beeinflusst, ja. Viele Druckkunststoffe werden bei Wärme weich. Ein Hinweis auf Temperaturgrenzen oder darauf, dass ein Teil nicht für Lebensmittel bestimmt ist, gehört dann zu den Sicherheitsinformationen. Für Teile mit Lebensmittelkontakt gilt zusätzlich die Kunststoffverordnung (EU) 10/2011.