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GPSR für Kleinunternehmer und Kleingewerbe

Die Produktsicherheitsverordnung kennt keine Ausnahme für kleine Betriebe. Wer gewerblich an Verbraucher verkauft, hat dieselben Pflichten wie ein großer Händler, ob mit Kleinunternehmerregelung, im Nebengewerbe oder als Kleingewerbe. Der Aufwand lässt sich aber klein halten.

Stand: 3. Oktober 2026

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Festpreis ab 29,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, fertig in etwa 15 Minuten

Keine Bagatellgrenze

Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 richtet sich an Wirtschaftsakteure: Hersteller, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister. Eine Mindestgröße, einen Mindestumsatz oder eine Zahl von Beschäftigten nennt sie nicht. Die IHK Schleswig-Holstein formuliert es deutlich: Hersteller müssen „für ausnahmslos jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen“ (IHK Schleswig-Holstein). Der Händlerbund kam schon im November 2024 zum selben Schluss: keine Ausnahme für Kleinstunternehmer (Onlinehändler News).

Das unterscheidet die GPSR vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Dort sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme für ihre Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG), mehr dazu unter BFSG und Kleinstunternehmen.

Was Sie als kleiner Händler tun müssen

Was genau anfällt, hängt davon ab, ob Sie selbst herstellen oder Ware anderer verkaufen.

Pflicht Selbst hergestellt oder eigene Marke Ware anderer EU-Hersteller
Herstellerangaben im Angebot (Art. 19 Buchst. a) Ihre eigenen vom Hersteller übernehmen
Warnhinweise auf Deutsch im Angebot (Art. 19 Buchst. d) selbst erarbeiten vom Produkt übernehmen
Interne Risikoanalyse (Art. 9 Abs. 2) ja, zehn Jahre aufbewahren nein
Kennzeichnung am Produkt (Art. 9 Abs. 5 und 6) ja, Name, Anschrift, Kontakt, Kennnummer prüfen, ob vorhanden (Art. 12)
Unfälle melden (Art. 20) über das Safety Business Gateway an den Hersteller

Wer Ware von außerhalb der EU einkauft, ist Einführer und hat eigene Pflichten (Art. 11), siehe Import aus China und anderen Drittländern.

Warum es kleine Händler besonders trifft

Große Händler haben eine Abteilung für Produktdaten. Ein kleiner Etsy-Shop mit 60 Angeboten hat einen Abend in der Woche. Dabei ist das Risiko dasselbe: Fehlende Angaben nach Art. 19 sind eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 10.000 € (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG), und abgemahnt werden auch kleine Händler. Der Händlerbund dokumentierte im Januar 2026 eine Abmahnung gegen einen eBay-Händler mit Anwaltskosten von 1.216,60 €, siehe GPSR-Abmahnung.

Hinzu kommt der Marktplatz. eBay kann Angebote ohne GPSR-Angaben für Käufer unsichtbar machen, bis sie ergänzt sind. Für einen kleinen Shop, der vom Weihnachtsgeschäft lebt, ist das der eigentliche Schaden.

So bleibt der Aufwand klein

  1. Eine Liste aller Produkte. Exportieren Sie sie aus Etsy, Shopify oder eBay. Varianten wie Farbe und Größe zählen dabei nicht extra.
  2. Produktgruppen bilden. Kerzen, Schmuck, Textil, Deko. Innerhalb einer Gruppe gelten meist dieselben Hinweise.
  3. Eine Risikoanalyse je Gruppe mit allen Produkten darin. Den Aufbau zeigt die Risikoanalyse-Vorlage.
  4. Einen Herstellerblock, überall gleich geschrieben.
  5. Hinweise je Gruppe in jedes Angebot übernehmen und aufs Produkt bringen.

Die Schritte 2 bis 5 erledigen wir für Sie. Sie laden Ihre Produktliste hoch, beantworten sieben kurze Fragen zu Ihrem Sortiment und bekommen für jedes Produkt Herstellerblock und Warnhinweise aus belegten Bausteinen, je Gruppe eine vorbefüllte Risikoanalyse und eine Datei für Ihre Plattform. Für 25 Produkte zahlen Sie 29 € netto, einmalig. Die Rechnung kommt per E-Mail.

Was bei Kosmetik, Spielzeug und Elektro anders ist

Für diese Produkte reichen GPSR-Hinweise nicht. Seife und Cremes brauchen nach der Kosmetikverordnung einen Sicherheitsbericht und eine Notifizierung, Spielzeug eine CE-Kennzeichnung mit eigenen Warnsätzen, Elektrogeräte unter anderem eine Registrierung nach dem ElektroG. Das gilt für kleine Betriebe genauso. Wir erstellen dafür nur den Herstellerblock und nennen die weiteren Pflichten, damit Sie wissen, wo Sie Hilfe brauchen.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Ich nutze die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Bin ich ausgenommen?

Nein. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Für die Produktsicherheitsverordnung zählt, ob Sie Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitstellen. Das tun Sie auch mit wenig Umsatz.

Ich verkaufe nebenberuflich ein paar Dutzend Stücke im Jahr. Gilt das trotzdem?

Wenn Sie regelmäßig und mit Gewinnabsicht verkaufen, ja. Die IHK Schleswig-Holstein schreibt, dass Hersteller für ausnahmslos jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen müssen. Wo genau gewerbliches Handeln beginnt, legt die Verordnung nicht fest, im Zweifel hilft Ihre IHK.

Gibt es für kleine Betriebe Erleichterungen?

Die Verordnung schreibt keine Form vor. Eine Risikoanalyse für eine Gruppe ähnlicher Produkte, etwa Kerzen in verschiedenen Düften, ist üblich, solange alle Produkte darin aufgeführt sind. Das spart Arbeit, ändert aber nichts an der Pflicht.