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GPSR sofort

Bußgeld bei Verstößen gegen die Produktsicherheitsverordnung

Seit dem 19.02.2026 regelt das neue Produktsicherheitsgesetz, was Verstöße gegen die GPSR kosten. Fehlende Angaben im Online-Angebot und eine fehlende Risikoanalyse sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis 10.000 €, bei unterlassenen Korrekturmaßnahmen bis 100.000 €.

Stand: 3. Oktober 2026

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Was § 28 ProdSG regelt

Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 gilt in allen EU-Staaten unmittelbar. Welche Strafen drohen, legt jedes Land selbst fest. In Deutschland ist das seit dem 19.02.2026 das neu gefasste Produktsicherheitsgesetz (IHK Köln). § 28 Abs. 2 zählt die Verstöße gegen die GPSR einzeln auf, Absatz 3 nennt die Höchstbeträge (§ 28 ProdSG).

Die wichtigsten Verstöße für Online-Händler

Verstoß Vorschrift Bußgeld bis
Produkt online angeboten ohne die Angaben nach Art. 19 Buchst. a bis d (Hersteller, verantwortliche Person, Identifikation, Warnhinweise auf Deutsch) § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG 10.000 €
Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt § 28 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG, Art. 9 Abs. 2 GPSR 10.000 €
Technische Unterlage nicht aktuell gehalten § 28 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG, Art. 9 Abs. 3 GPSR 10.000 €
Technische Unterlage nicht mindestens zehn Jahre bereitgehalten § 28 Abs. 2 Nr. 3 ProdSG, Art. 9 Abs. 3 GPSR 10.000 €
Hersteller ergreift eine nötige Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig § 28 Abs. 2 Nr. 7 ProdSG, Art. 9 Abs. 8 GPSR 100.000 €
Einführer stellt nicht sicher, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird § 28 Abs. 2 Nr. 19 ProdSG, Art. 11 Abs. 8 GPSR 100.000 €

Nach § 28 Abs. 3 gelten 100.000 € für einige wenige Fälle, darunter die beiden Korrekturmaßnahmen, „in den übrigen Fällen“ 10.000 €. Fehlende Pflichtangaben im Angebot und eine fehlende Risikoanalyse gehören zu den übrigen Fällen.

Was neben dem Bußgeld passiert

Ein Bußgeld ist selten die einzige Folge. Fehlende Angaben nach Art. 19 werden von Mitbewerbern abgemahnt, mit Anwaltskosten und Unterlassungserklärung, siehe GPSR-Abmahnung. Die Marktplätze handeln oft schneller als jede Behörde: eBay kann Angebote ohne GPSR-Angaben für Käufer unsichtbar machen oder den Kauf sperren, bis die Angaben ergänzt sind (eBay-Verkäuferportal). Amazon hat angekündigt, Angebote mit fehlenden oder falschen Pflichtangaben innerhalb von 24 Stunden zu deaktivieren (Händlerbund, 04.06.2025).

Für einen kleinen Shop kann ein gesperrtes Angebot im Weihnachtsgeschäft mehr kosten als ein Bußgeld.

Was eine Behörde sehen will

Kommt eine Anfrage der Marktüberwachung, geht es nach den Pflichten der Verordnung vor allem um drei Dinge: Stehen die Angaben im Angebot und auf dem Produkt? Gibt es eine Risikoanalyse und technische Unterlagen für das Produkt? Können Sie Lieferanten und Abnehmer benennen? Wer hier Unterlagen vorlegen kann, ist in einer guten Lage. Wie eine Risikoanalyse aufgebaut ist, zeigt die Vorlage mit Beispiel.

Lücken schließen, bevor jemand fragt

Die beiden teuersten Lücken für kleine Händler, fehlende Angaben im Angebot und fehlende Risikoanalyse, lassen sich mit vertretbarem Aufwand schließen. Bei vielen Produkten hilft ein einheitliches Vorgehen: eine Liste aller Produkte, je Produktart dieselben Hinweise, je Produktgruppe eine Analyse. Genau das erstellen wir aus Ihrer Liste: Produktliste hochladen und für jedes Produkt Herstellerblock und Warnhinweise mit Quelle bekommen, dazu je Produktgruppe eine vorbefüllte Risikoanalyse. Ab 29 € netto für 25 Produkte, meist nach wenigen Minuten.

Das ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie bereits Post von einer Behörde haben, sprechen Sie mit Ihrer IHK oder einer Anwältin für Produktrecht.

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Häufige Fragen

Wer verhängt das Bußgeld?

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie werden oft nach Beschwerden, Unfallmeldungen oder Hinweisen von Marktplätzen tätig. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz Ihres Unternehmens.

Gab es das Bußgeld nicht schon seit Dezember 2024?

Die GPSR gilt seit dem 13.12.2024. Die deutschen Bußgeldvorschriften dazu kamen mit dem neuen Produktsicherheitsgesetz, verkündet am 05.02.2026 und in Kraft seit dem 19.02.2026. Seitdem nennt § 28 ProdSG die einzelnen Verstöße ausdrücklich.

Wird jeder kleine Fehler sofort bestraft?

Das Gesetz nennt Höchstbeträge. Wie hoch ein Bußgeld im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Behörde nach Schwere und Umständen (§ 17 OWiG). Eine Schonfrist oder Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor.